Alle Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 bis 5 sind nach § 37 Absatz 3 SGB XI zu einer persönlichen Beratung verpflichtet. Unsere Tabelle verschafft Ihnen einen schnellen Überblick zur persönlichen Orientierung:
Vorhandener Pflegegrad | Pflegeberatung |
---|---|
Pflegegrad 1 | nicht vorgeschrieben |
Pflegegrad 2 & 3 | 1 x pro Halbjahr |
Pflegegrad 4 & 5 | 1 x pro Vierteljahr |
Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, kann Ihr Pflegegeld gekürzt oder sogar ersatzlos gestrichen werden.
Unsere gute Nachricht für Sie:
Unser Partner kümmert sich um alles.
Die Pflegeberatung ist aus gutem Grund verpflichtend: Sie hilft, unterstützt und sorgt ganz direkt für Ihre Entlastung. Folgende Ziele sollen durch die Beratung erreicht werden:
Auch bei Pflegegrad 1 (Als Empfänger von Kombinations- oder Pflegesachleistungen erst ab Pflegegrad 2) kann die Beratung auf Wunsch freiwillig durchgeführt werden.
Einmal pro Halbjahr übernimmt die Pflegekasse auch hier die Kosten für Sie.
Für Ihre Beratung arbeiten wir mit den Experten von WDS zusammen, die bereits mehrfach für Ihre Beratungsqualität ausgezeichnet wurden. Profitieren Sie von dieser Erfahrung und erfüllen Sie Ihre gesetzliche Beratungspflicht noch heute.